Unter tausenden Wikipedia-Änderungen aus deutschen Behördennetzen finden sich neben einigen Rechtsverstößen auch verzweifelte Versuche, den ehrbaren Beamtinnenstand vor Karrieristinnen zu bewahren:
Mit Ausnahme der Besoldungsgruppe B 1, die der A 15 in der Endstufe entspricht, sind in der Besoldungsordnung B die Ämter des Spitzenpersonals des öffentlichen Dienstes zu finden. Die Besoldung aller nach B 2 aufwärts eingestuften Ämter ist höher als die der Ämter nach der Besoldungsordnung A. Nur ein Bruchteil der Beamten des höheren Dienstes erreicht im Laufe ihrer Karriere Ämter, die nach B 2 aufwärts eingestuft sind. Das Erreichen solcher Ämter bedeutet daher eine Karriere, die eher außergewöhnlich gut verläuft. Man sollte beim Eintritt in den öffentlichen Dienst nicht davon ausgehen, solche Ämter erreichen zu können.
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