1.2.3. Machtpotential der Krone

Der englische König unterhielt kein stehendes Heer, sondern mußte im Kriegsfall auf freiwillige Milizen zurückgreifen. Es gab keine bezahlte Bürokratie, die lokalen Verwaltungsämter (z.B. die Friedensrichter) waren Ehrenämter und kaum an die Krone gebunden. Auch die Steuereintreibung wurde nicht vom König organisiert und war wenig effektiv. Die Krone war in allen Bereichen auf Kooperation angewiesen und mußte den Hof sozusagen als „Aushängeschild“ benutzen. Die Mitglieder des Hofes konnten in ihren Heimatbezirken für die Politik des Königs werben und Rückmeldungen über die Stimmung in den Counties geben. Dafür gab es die Institution des Kronrates (privy council), der allerdings von Buckingham weitgehend entmachtet wurde. Auch die Kooperation der Parlamente war wichtig, denn sie gaben die Stimmung der Counties unverfälscht wieder und waren an der Gesetzgebung (Statutenrecht) beteiligt. Ohne Parlament konnte der König lediglich proclamations beschließen, die dem Statutenrecht nicht widersprechen durften und nachträglich gebilligt werden mußten. Daneben gab es das common law, eine Sammlung von Präzedenzfällen der königlichen Gerichte. Die Kronrichter waren abhängig vom König („during pleasure“) und somit ein Mittel der königlichen Politik.